Ratgeber
Muss meine Website barrierefrei sein?
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Seitdem bekommen kleine Betriebe E-Mails, in denen von Bußgeldern bis 100.000 € und einer angeblichen Abmahnwelle die Rede ist — meist von Anbietern, die im selben Atemzug ein Paket dagegen verkaufen. Die ehrliche Antwort ist unspektakulärer: Ein großer Teil der kleinen Unternehmen ist ausdrücklich ausgenommen. Die Ausnahme ist allerdings schmaler, als sie auf den ersten Blick klingt, und ausgerechnet eine sehr beliebte Website-Funktion kann sie aushebeln.
Die kurze Antwort
Ihre Website fällt unter das BFSG, wenn drei Dinge zusammenkommen: Sie richten sich an Verbraucher (reines B2B ist ausgenommen), über die Seite kommt oder entsteht ein Vertrag — Shop, Buchung, Bestellung —, und Sie sind kein Kleinstunternehmen. Fehlt eines davon, greift die Pflicht in aller Regel nicht.
Für die klassische Firmenwebsite eines kleinen Betriebs — Leistungen, Referenzen, Öffnungszeiten, Kontakt — bedeutet das: nach heutiger Einschätzung keine gesetzliche Pflicht. Das ist etwas anderes als „unwichtig", aber es ist eben auch nicht die Drohkulisse aus der Werbe-E-Mail.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — und wo sie aufhört
Ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Beide Bedingungen müssen erfüllt sein. Wer zwölf Leute beschäftigt, ist auch bei 400.000 € Umsatz kein Kleinstunternehmen mehr.
Und die Ausnahme hat eine wichtige Grenze: Sie gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, die das Gesetz erfasst — Computer, Tablets, Smartphones, Router, E-Book-Reader, Selbstbedienungsterminals —, ist unabhängig von der Betriebsgröße in der Pflicht. Für die meisten Handwerks-, Gastro- und Beauty-Betriebe ist dieser Teil nicht einschlägig, für Elektronikhändler sehr wohl.
Die eigentliche Schwelle: Kann man bei Ihnen online abschließen?
Der Punkt, an dem sich die meisten verschätzen, ist nicht die Größe, sondern die Funktion. Das Gesetz zielt auf „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" — also auf Websites, über die ein Verbrauchervertrag angebahnt oder geschlossen wird. Eine reine Informations- oder Imageseite ohne solche Funktion fällt nach überwiegender Auffassung nicht darunter.
Sobald aber eine Online-Terminbuchung, eine Tischreservierung, ein Bestellformular oder ein Shop dazukommt, sieht die Sache anders aus — und genau diese Funktionen gehören heute bei vielen kleinen Betrieben zur Standardausstattung. Beim einfachen Kontaktformular für allgemeine Anfragen ist die überwiegende Einschätzung, dass es nicht ausreicht; wenn darüber gezielt konkrete Leistungen oder Termine angefragt werden, ist die Lage umstritten. Gerichtlich geklärt ist das bislang nicht — wer hier etwas als sicher verkauft, verkauft eine Meinung als Tatsache.
Fünf typische Fälle
| Betrieb | Website | Einordnung |
|---|---|---|
| Malerbetrieb, 4 Mitarbeitende | Infoseite mit Leistungen, Galerie und Kontaktformular | Nach überwiegender Einschätzung nicht betroffen — kein Vertragsschluss auf der Seite, zusätzlich Kleinstunternehmen |
| Friseursalon, 3 Mitarbeitende | Website mit Online-Terminbuchung | Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, aber die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift |
| Restaurant, 12 Mitarbeitende, 1,8 Mio. € Umsatz | Website mit Tischreservierung | Betroffen — die Ausnahme verlangt beide Kriterien, und die Mitarbeiterzahl reißt sie |
| Onlineshop, 15 Mitarbeitende | Verkauf an Verbraucher | Betroffen, klarster Fall des Gesetzes |
| Maschinenbauer, 60 Mitarbeitende | Website ausschließlich für Geschäftskunden | Nicht betroffen — reines B2B fällt nicht unter das BFSG |
Die Tabelle ist eine Orientierung, keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Wenn Sie nah an einer der Grenzen liegen — knapp unter zehn Beschäftigten, wachsend, oder mit einer Buchungsfunktion in Planung —, ist die halbe Stunde bei Anwalt oder IHK deutlich günstiger als jedes Paket, das Ihnen jemand per E-Mail andient.
Was droht wirklich, wenn man betroffen ist und nichts tut?
Zuständig ist nicht ein Gericht, sondern die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder mit Sitz in Sachsen-Anhalt. Sie kann von Amts wegen tätig werden oder auf Antrag von Verbrauchern und anerkannten Verbänden. Der Bußgeldrahmen liegt bei bis zu 10.000 € für verletzte Informations- und Auskunftspflichten und bei bis zu 100.000 € für eine tatsächlich nicht barrierefreie Dienstleistung; im Extremfall kann der Betrieb eines Angebots untersagt werden.
Zur viel zitierten „Abmahnwelle": Ob ein BFSG-Verstoß von Wettbewerbern nach Wettbewerbsrecht abgemahnt werden kann, ist unter Juristen umstritten und nicht entschieden. Die Argumentation läuft darüber, dass einzelne BFSG-Vorschriften voraussichtlich Marktverhaltensregeln sind — dieses „voraussichtlich" steht in den Fachbeiträgen selbst. Ein reales Risiko ist das, eine ausgemachte Sache nicht. Wer Ihnen eine laufende Abmahnwelle als Faktum verkauft, sollte gefragt werden, woher er das weiß.
Warum sich das Thema auch ohne Pflicht lohnt
Der maßgebliche technische Standard ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG in Stufe AA verweist. Hinter den Kürzeln stecken erstaunlich wenige exotische Dinge: ausreichender Farbkontrast, eine saubere Überschriftenstruktur, Alternativtexte für Bilder, Bedienbarkeit per Tastatur, beschriftete Formularfelder, Text, der sich vergrößern lässt.
Das ist fast deckungsgleich mit dem, was eine Website ohnehin braucht, um bei älteren Kundinnen und Kunden, auf kleinen Displays und bei schlechtem Licht zu funktionieren — und es überschneidet sich mit der technischen SEO-Grundausstattung, weil Suchmaschinen dieselbe Struktur lesen wie ein Screenreader. Anders gesagt: Der größte Teil dieser Arbeit zahlt sich auch dann aus, wenn Sie rechtlich gar nicht müssten.
Was wir tun — und was wir ausdrücklich nicht tun
Die Grundlagen aus dem vorigen Abschnitt gehören für uns zum Handwerk und nicht auf eine Aufpreisliste: sinnvolle Dokumentstruktur, lesbare Kontraste, beschriftete Formulare, Bedienbarkeit ohne Maus, Alternativtexte für Bilder. Eine Seite, die das nicht kann, ist schlicht nicht fertig.
Was wir nicht liefern, sagen wir genauso deutlich: keine geprüfte Konformitätsbewertung nach EN 301 549, kein Audit mit Screenreader-Tests durch Betroffene, keine rechtsverbindliche Erklärung zur Barrierefreiheit und keine Rechtsberatung. Wenn Sie tatsächlich in den Anwendungsbereich fallen — etwa als Onlineshop oberhalb der Kleinstunternehmensgrenze —, brauchen Sie beides: eine fachliche Prüfung und eine rechtliche Einschätzung. Wir sagen Ihnen dann, was auf der technischen Seite machbar ist, aber wir stellen Ihnen kein Zertifikat aus, das wir nicht ausstellen können.
Nebenbei die Selbstauskunft, die zu diesem Artikel gehört: Unser eigenes Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmerinnen und Unternehmer. Nach der oben beschriebenen B2B-Logik fällt diese Website damit selbst nicht unter das BFSG — was nichts daran ändert, dass wir sie an denselben Grundlagen messen.
Drei Fragen zur Selbsteinschätzung
- Verkaufen oder buchen Verbraucher etwas direkt über meine Seite? Shop, Terminbuchung, Reservierung, verbindliche Bestellung — wenn ja, ist die Funktionsschwelle überschritten und nur noch die Größe entscheidend.
- Habe ich weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Umsatz? Beides zusammen, nicht eines von beidem. Und: Planen Sie zu wachsen, kippt die Antwort irgendwann von selbst.
- Bringe ich Produkte in Verkehr, die das Gesetz nennt? Hardware wie Computer, Smartphones, Router, E-Reader oder Terminals — dann hilft die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht weiter, weil sie für Produkte nicht gilt.
Fazit
Für den überwiegenden Teil der kleinen Betriebe — den Handwerksbetrieb mit Infoseite, den Salon mit drei Mitarbeitenden — besteht derzeit keine gesetzliche Pflicht. Das ist die Nachricht, die in den Werbe-E-Mails fehlt. Die zweite Nachricht gehört aber dazu: Die Ausnahme hängt an zwei Zahlen und einer Funktion, und alle drei können sich ändern, sobald Sie wachsen oder eine Buchung einbauen. Wer das im Blick behält und die Grundlagen von Anfang an richtig baut, muss später nichts nachrüsten — und hat nebenbei eine Seite, die mehr Menschen bedienen können.
Dieser Text ist eine Orientierung nach dem Stand von September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder an Ihre IHK.
Eine Seite, die von Anfang an sauber gebaut ist
Struktur, Kontraste, Formulare und Bedienbarkeit sind bei uns Teil der Bauweise, nicht ein Modul im teuersten Paket. Was die einzelnen Pakete enthalten, steht auf der Startseite — und was eine Website am Markt sonst kostet, rechnen wir in „Was kostet eine Website wirklich?" durch.